Eltern
Um eine erziehungsbeauftragte Person zu legitimieren, benötigen Sie dafür eine Erziehungsbeauftragung in schriftlicher Form.
Sie können diese hier direkt und unverbindlich automatisch generieren:
Bitte beachten Sie:
- - Die Begleitperson muss volljährig und den verantwortungsvollen Aufgaben
der Beaufsichtigung Ihres Kindes gewachsen sein. - - Beim Besuch einer Diskothek, Tanzveranstaltung usw. muss die Heimfahrt Ihres Kindes gesichert sein.
- - Stellen Sie sicher, dass die erziehungsbeauftragte Person während der
Begleitung Ihres Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht. - - Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre dürfen keine branntweinhaltigen
Getränke (z.B. Rum oder Wodka, aber auch branntweinhaltige Mixgetränke) konsumieren. - - Auch wenn Sie eine(n) Erziehungsbeauftragte(n) benennen, tragen Sie
weiterhin die volle Verantwortung für Ihr Kind, auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht
und haftungsrechtlicher Regelungen.
Weitere Informationen:
(In den Erläuterungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur erziehungsbeauftragten Person heißt es: "Erziehungsbeauftragt kann jede volljährige Person sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt - sie muss freilich im Rahmen der bertragenen Aufgaben Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken...".
Die Bayerische Staatsregierung hat dies noch klarer geregelt:
"..... Der volljährige Partner oder die volljährige Partnerin einer minderjährigen Person kann keinen Erziehungsauftrag wahrnehmen, da in Beziehungen kein Autoritäts- sondern ein partnerschaftliches Verhältnis besteht, so dass notwendige erzieherische Interventionen in der Praxis im Regelfall unterbleiben. Das Gleiche gilt in der Regel für die Beauftragung von (bloßen) Freunden, Freundinnen, Kameraden oder Bekannten der minderjährigen Person. Auch hier kann in der Regel von dem Bestehen eines Autoritätsverhältnisses nicht ausgegangen werden.")