Erziehungsbeauftragte
Wer kann „erziehungsbeauftragte Person“ sein?
Grundsätzlich können jeden Volljährigen Erziehungsaufgaben übertragen werden. In Betracht kommen hierfür Erzieher im Internat/Heim, Pädagogen in der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendhilfe, Betreuer in Vereinen sowie Lehrkräfte. Ebenso beauftragt werden können Ausbilder, Großeltern/Verwandte, Freunde der Eltern und auch volljährige Geschwister.
Die Erziehungsaufgaben können durch eine formlose Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person nur direkt übertragen werden. Darauf zu achten ist auch, dass zwischen dem Erziehungsbeauftragten und dem Kind oder Jugendlichen ein Autoritätsverhältnis besteht. Die verantwortliche Person muss die ihr übertragenen Erziehungsaufgaben, auch die Aufsichtspflicht, während der vereinbarten Zeit auch tatsächlich wahrnehmen.